Gebühren für Ausfuhrgenehmigungen

Am 16. September 2023 ist die Besondere Gebührenverordnung des BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (GebV) in Kraft getreten. Damit sind für gebührenfähige Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 beantragt werden, Gebühren zu erheben.

Dies betrifft insbesondere Leistungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, der Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung, dem Außenwirtschaftsgesetz, der Außenwirtschaftsverordnung, der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) sowie der Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-VO).

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zur GebV, ist aber auch abhängig vom Wert der beantragten Güter oder Dienstleistungen.

Grundsätzlich werden Gebühren erst ab einem Wert der beantragten Güter oder Dienstleistungen von mehr als 5.000 Euro erhoben. Dies gilt jedoch nicht in Bezug auf Technologie und Software, deren Wert sich nicht objektiv bestimmen lässt und die gebührenfähige Leistung sich nicht zugleich auf Rechtsgeschäfte und Handlungen zu Waren bezieht, für die diese Technologie und Software bestimmt ist. In diesen Fällen bleibt es bei der Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis.

Sind Gebühren zu erheben, so sind diese gemäß § 2 Abs. 4 der GebV auf zwei Prozent des Wertes der beantragten Güter oder Dienstleistungen begrenzt. Demgegenüber erhöht sich bei Vorgängen mit einem Wert von mehr als 100.000.000 Euro die Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis um 10.000 Euro.

Daneben regelt das Gebührenverzeichnis die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung.

Die Gebühren sind auf das folgende Konto einzuzahlen:

Kontoinhaber:  Bundeskasse Trier

Bank                     Deutsche Bundesbank Saarbrücken

IBAN                     DE81 5900 0000 0059 0010 20

BIC                         MARKDEF1590

Mit dem Gebührenbescheid wird ein Kassenzeichen mitgeteilt, welches als Verwendungszweck anzugeben ist. Die korrekte Angabe dieses Kassenzeichens ist erforderlich, um die Zahlung der ausstehenden Gebührenforderung zuordnen zu können.

Die festgesetzten Gebühren sind für jeden Gebührenbescheid gesondert zu überweisen. Eine zusammenfassende Überweisung mehrerer Gebühren ist aus technischen Gründen nicht möglich.