Warenursprung und Präferenzen
Überblick über bestehende Präferenzabkommen Urspungs- / Präferenznachweise I Vereinfachte Präferenznachweise I Arbeiten mit den Listenbedingungen
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Wieder Neues zu: „besonders konstruiert für militärische Zwecke“
Dieser Beitrag behandelt neue Entwicklungen zur Abgrenzung zwischen Rüstungs und Dual Use Gütern Reichen tatsächlich schon Design Intent bzw konstruiert für Rüstungszwecke aus um Güter als Rüstungsgut zu klassifizieren wenn
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Hier finden Sie die Übersicht über den Inhalt und weiterführende Links zu allen Artikeln des Themenbereichs Warenursprung und Präferenzen.
4.0 Warenursprung und Präferenzen
4.1 Nichtpräferentieller Ursprung
4.1.1 Nichtpräferentieller Ursprung nach dem UZK
4.1.1.1 Vollständig gewonnene oder hergestellte Waren
4.1.1.2 Wesentliche Ver- oder Bearbeitung
4.1.1.4 Vereinfachungen bei Ersatzteil- und Zubehörlieferungen
4.1.2.1 Antrag auf ein Ursprungszeugnis
4.1.3 Verbindliche Ursprungsauskunft
4.2 Wettbewerbsrechtlicher Ursprung
4.3.1 Übersicht der Präferenzabkommen
4.3.1.1 Regionales Übereinkommen
4.3.1.2 Präferenzabkommen auf Gegenseitigkeit
4.3.1.3 Einseitige Präferenzgewährung
4.3.2 Allgemeines Präferenzsystem
4.3.3 Ermittlung des präferentiellen Ursprungs
4.3.3.1 Vollständige Gewinnung oder Verarbeitung
4.3.3.2 Ausreichende Be- oder Verarbeitung
4.3.3.2.1 Preise in der Präferenzkalkulation
4.3.3.2.2 Bedeutung der Zolltarifnummer
4.3.3.3 Minimalbehandlung (präferentieller Ursprung)
4.3.3.4 Territorialitäts- und Direktbeförderungsprinzip
4.3.3.8 Warenzusammenstellungen und andere Besonderheiten
4.3.4.1 Förmliche Präferenznachweise
4.3.4.1.1 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1/EUR-MED
4.3.4.1.2 Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
4.3.4.1.3 Ursprungszeugnis Form A
4.3.4.2 Nichtförmliche Präferenznachweise
4.3.4.2.1 Erklärungen zum Ursprung
4.0 Warenursprung und Präferenzen – Inhaltsverzeichnis
Im internationalen Handel wird man in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder mit dem Begriff des Warenursprungs bzw. der Forderung, ein Ursprungsland der Waren anzugeben, konfrontiert. Die Höhe des zu entrichtenden Zolls kann vom Ursprungsland abhängen, oder ob ein Produkt überhaupt in ein bestimmtes Land eingeführt werden darf.
4.1 Nichtpräferentieller Ursprung
Als unabdingbare Information im internationalen Warenverkehr wird die Angabe des sogenannten nichtpräferenziellen oder auch handelsrechtlichen Ursprungs gesehen. Dieser ist Grundlage für unterschiedliche Rechtsbereiche:
4.1.1 Nichtpräferentieller Ursprung nach dem UZK
Nach dem Unionszollkodex Verordnung (EU) 952/2013 (UZK, ) gilt gemäß Titel II, Kapitel 2, Abschnitt 1 als Ursprungsland, wo die Ware entweder „vollständig gewonnen oder hergestellt“ wurde (Art. 60 (1)) oder, wenn an der Herstellung mehrere Länder beteiligt sind, wo die „letzte wesentliche, wirtschaftliche gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung […]“ stattgefunden hat (Art. 60 (2)); allerdings ist dort „wesentlich“ nicht genau definiert.
4.1.1.1 Vollständig gewonnene oder hergestellte Waren
Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA, ), Art. 31 gelten folgende Waren als vollständig gewonnen oder hergestellt in einem einzigem Land oder Gebiet:
4.1.1.2 Wesentliche Be- und Verarbeitung
In den Fällen, in denen mehr als ein Land an der Herstellung beteiligt ist, gilt gemäß Art. 60 (2) UZK folgende Regelung:
4.1.1.3 Minimalbehandlung
Wichtig ist auch zu wissen, welche Tätigkeiten grundsätzlich als nicht wesentliche oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung angesehen werden und somit keinen Ursprung begründen, auch wenn ansonsten die Listenregeln für die wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfüllt sein sollten.
4.1.1.4 Vereinfachungen bei Ersatzteil- und Zubehörlieferungen
Als schwierig kann sich die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs erweisen, wenn die Ware nicht in einer, sondern in mehreren Sendungen transportiert wird und der Ursprung eigentlich für den Inhalt jeder Teilsendung ermittelt werden müsste.
4.1.2 IHK-Ursprungszeugnis
Für den nichtpräferenziellen Ursprung dient das Ursprungszeugnis als Nachweisdokument. Es handelt sich hier um eine öffentliche Urkunde. Jedes Land benennt eigens die zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen ermächtigte Stelle oder Behörde. Meistens handelt es sich dabei um Industrie- und Handelskammern (englisch: Chamber of Commerce & Industry), wie es auch in Deutschland der Fall ist. In seltenen Fällen können dieses auch Handwerkskammern oder Landwirtschaftskammern sein.