Basiswissen / Praxisrecht
AEO, Rex, usw. I Ein- und Ausfuhrzölle I Import- und Exportprozesse I Intrahandel I Warentarifierung und Einreihung I Rechtliche Voraussetzungen
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Fachbeiträge
Hier finden Sie die Übersicht über den Inhalt und weiterführende Links zu allen Artikeln des Themenbereichs Basiswissen Import/Export.
1.0 Basiswissen Import/Export
1.1.1 Erfassung des Warenverkehrs
1.1.2.1 Besondere Einfuhrverfahren
1.1.4 Verfahrenserleichterungen bei der Einfuhr
1.1.4.1 Unvollständige Zollanmeldung
1.1.4.2 Vereinfachtes Anmeldeverfahren
1.2.1.1 Zweistufiges Normalverfahren
1.2.1.3 Vorrübergehende Ausfuhr & Wiederausfuhr
1.2.3 Verfahrenserleichterungen bei der Ausfuhr
1.0 Basiswissen Import/Export Inhaltsverzeichnis
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1.1 Grundlagen Import
Waren, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden, unterliegen der Pflicht einer zollrechtlichen Behandlung. Im Vergleich zu innergemeinschaftlichen Lieferungen, sind bei Importen aus Nicht-EU-Staaten die Zollbehörden involviert und agieren als Organ der Überwachung.
1.1.1 Erfassung des Warenverkehrs
Die Summarische Eingangsmeldung (ESumA) ist die Initialinformation einer Ware gegenüber der ersten Eingangszollstelle in der EU, bevor diese aus dem Drittland transportiert wird. Die Zuständigkeit liegt beim Beförderer der Waren.
1.1.2 Einfuhrverfahren
Es können grundsätzlich verschiedene Zollverfahren genutzt werden, das Standardverfahren ist die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.
1.1.2.1 Besondere Einfuhrverfahren
Neben dem Standard-Einfuhrverfahren gibt es die sieben Sonderverfahren Versandverfahren, vorübergehende Verwendung, Endverwendung, Zolllagerverfahren, Freizonenverfahren und aktive sowie passive Veredelung.
1.1.3 Zollanmeldung
Alle Informationen zum Zollverfahren werden in der Zollanmeldung aufgeführt. Diese ist vorzugsweise elektronisch bei der Zollstelle abzugeben, bei der die Waren gestellt wurden.
1.1.4 Verfahrenserleichterungen bei der Einfuhr
Neben den Normalverfahren zur Abgabe einer Zollanmeldung gibt es auch die Möglichkeit, im vereinfachten Verfahren anzumelden. Ziel des vereinfachten Verfahrens ist es, Zollförmlichkeiten und den damit verbundenen zeitlichen Aufwand so gering wie möglich zu halten.
1.1.4.1 Unvollständige Zollanmeldung
Die unvollständige Zollanmeldung (UZA) setzt keine besondere vorherige Bewilligung voraus und findet bei Einzelabfertigungen Anwendung. Eine UZA kann abgegeben werden, wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht alle Unterlagen oder notwendigen Angaben für eine endgültige Anmeldung vorliegen.
Praxishilfen und Dokumente
Neueste Fassung der Kombinierten Nomenklatur 2024
Neueste Fassung der Kombinierten Nomenklatur 2024 aus dem EU-Amtsblatt
Änderung des Warenverzeichnisses für Außenhandelsstatistik zum 01.01.24
Änderung des Warenverzeichnisses für Außenhandelsstatistik zum 01.01.24
Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation
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