Neue Ausfuhrliste in Kraft

Am 23.07.2024 trat die neue Ausfuhrliste, die als Anlage AL in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter bestimmt, in Kraft. Sie ist in zwei Abschnitte gegliedert.

Teil I Abschnitt A und B

Teil I Abschnitt A und B der Ausfuhrliste benennt die Güter (Waren, Software und Technologien), für die die Beschränkungen der AWV gelten. Abschnitt A der Ausfuhrliste enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Abschnitt B der Ausfuhrliste enthält eine Liste national erfasster Dual-Use-Güter.

Teil II

Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren pflanzlichen Ursprungs, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Die aktuelle amtliche Fassung finden Sie auf den Seiten des Bundesgesetzblatt als Anlage 1 zur Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 17. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 243 vom 22.07.2024).