2.2.1 Dual-Use Güterlisten

Die europäische Dual-Use Güterliste: In den Anhängen der Dual-Use-Verordnung findet sich die europäische Güterliste. In dieser wird jedem Gut eine Nummer Anhang der Warenkategorie, Beschaffenheit und dem der Listung zugrunde liegenden Kontrollregimes zugeordnet. Ähnlich wie bei der Zolltarifnummer gibt es auch hier Anmerkungen und Begriffsbestimmungen zur Auslegung.

Der größte Teil der gelisteten Güter findet sich im Anhang I Dual-Use-Verordnung wieder. Diese Güter dürfen innerhalb der EU frei verbracht werden. Bei einer Ausfuhr in ein Drittland besteht Genehmigungspflicht.

Die wenigen Güter des Anhang IV werden als besonders kritisch angesehen. Daher ist ein Export immer genehmigungspflichtig, auch bei Verbringungen innerhalb der EU.

Gemäß der sog. Bestandteilregelung besteht die Genehmigungspflicht weiterhin, wenn ein gelistetes Gut den Hauptbestandteil eines nicht-gelisteten Gutes bildet und leicht entfernt oder anderweitig zweckentfremdet werden kann.

Die nationale Dual-Use GüterlisteZusätzlich zur europäischen Liste hat die Bundesrepublik Deutschland Genehmigungspflichten für weitere Dual-Use Güter erlassen. Diese finden sich in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste. Die nationale Liste verwendet die gleiche Systematik wie die europäische.

Dual-Use Güter werden auch in diesem Fall vorrangig anhand bestimmter technischer Eigenschaften klassifiziert. Anders als bei der europäischen Liste haben viele Listenpositionen allerdings bestimmte Empfängerländer (i.d.R. Embargoländer wie den Iran, Nordkorea oder Syrien) als zusätzliche Bedingung.

Bei der Ausfuhr von Gütern der nationalen Dual-Use Liste in ein Drittland besteht Genehmigungspflicht. Ist bekannt, dass der Endverbleib außerhalb der EU liegt, gilt dies auch für innereuropäische Verbringungen.

Genehmigungspflichten bei nicht-gelisteten Gütern: Gemäß der sogenannten Catch-all Klauseln kann eine Ausfuhr auch genehmigungs- oder meldepflichtig sein, wenn die Güter nicht von einer Güterliste erfasst sind. Dies ist der Fall, wenn Kenntnis über die Endverwendung im Zusammenhang in einem der folgenden Bereiche vorliegt:

  • Kerntechnische Anlagen
  • ABC-Waffen und Flugkörper
  • Militärgüter in Waffenembargoländern
  • Illegal exportierte Rüstungsgüter
  • Interne Repression oder schwerwiegende Menschenrechtsverletzung (nur bei digitalen Überwachungsgütern)

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Jonas Bazan

Zoll- und Außenhandelsberater. Als Tutor, Consultant und Interimsmanager unterstützt er insbesondere mittelständische Unternehmen. Zuvor war er als Zoll- und Exportkontrollbeauftragter tätig. Für seine Studien zur europäischen Exportkontrollpolitik wurde er 2019 mit dem „Aquila Ascendens“-Preis für Sicherheitspolitik ausgezeichnet.

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