4.0 Warenursprung und Präferenzen – Inhaltsverzeichnis

Im internationalen Handel wird man in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder mit dem Begriff des Warenursprungs bzw. der Forderung, ein Ursprungsland der Waren anzugeben, konfrontiert. Die Höhe des zu entrichtenden Zolls kann vom Ursprungsland abhängen, oder ob ein Produkt überhaupt in ein bestimmtes Land eingeführt werden darf. Aber auch im Inland schmücken Hersteller gerne ihre Produkte mit dem Prädikat „Made in Germany“.

Der Begriff des Ursprungslands ist nicht einheitlich geregelt, sondern hängt von den o.g. Zusammenhängen ab. Es gibt drei unterschiedliche rechtliche Definitionen für das Ursprungsland eines Produkts, die inhaltlich unabhängig voneinander sind, d.h. theoretisch kann ein Produkt nach diesen Definitionen drei unterschiedliche Ursprungsländer haben. Die Rechtsgebiete unterscheiden sich erheblich. Diese Definitionen sind:

  1. Nichtpräferentieller Ursprung (auch handelspolitischer oder außenwirtschaftsrechtlicher Ursprung): Für Importe in die EU geregelt im Unionszollkodex (UZK), er ist (im Gegensatz zu den beiden folgenden Definitionen) für jedes konkrete Produkt ermittelbar. Relevant für alle Einfuhrmaßnahmen nach dem Gemeinsamen Zolltarif in die EU: Zollsatz, Anti-Dumping-Zoll, Marktordnungsmaßnahmen, Embargo, usw. Für Exporte aus der EU sind die Regeln deutlich unklarer und können sich auch nach den unterschiedlichen Bestimmungen im jeweiligen Zielland richten. Die Prüfung und Bestätigung der Ursprungsangabe obliegt in Deutschland den IHK’s.
  2. Wettbewerbsrechtlicher Ursprung (Warenmarkierung „Made in XX“, auch Warenkennzeichnung mit Herkunftsangabe): Darf gemäß dem Madrider Abkommen von 1891 nicht irreführend sein, aber ansonsten gibt es keine klaren Regeln! In Deutschland gibt es nur eine Auslegung durch Gerichte auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Markengesetz und einer unklaren „Verkehrsauffassung“; man kann sich also (fast) nie sicher sein! In anderen Ländern ist die Situation ähnlich, teilweise gibt es aber Verordnungen oder Richtlinien, die für etwas mehr Klarheit sorgen, z.B. in den USA. Bei einem (offensichtlichen) Verstoß kann der Zoll eines Empfangslandes die Ware beschlagnahmen. Relevant für Marketing, ggf. Kennzeichnungspflichten, …
  3. Präferentieller Warenursprung (Präferenzrecht): Umfangreiche Vorschriften in den Freihandelsabkommen (Free Trade Agreement, FTA) zwischen der EU und den jeweiligen Vertragspartnerstaaten, wieviel und welche Art Wertschöpfung im betrachteten Ursprungsland durchgeführt sein muss, abhängig von den Zolltarifnummern des Produkts und der verwendeten Vormaterialien aus Drittländern sowie dem Vertragspartnerstaat.

Themenübersicht:

4.0 Warenursprung und Präferenzen

   4.1 Nichtpräferentieller Ursprung

      4.1.1 Nichtpräferentieller Ursprung nach dem UZK

         4.1.1.1 Vollständig gewonnene oder hergestellte Waren

         4.1.1.2 Wesentliche Ver- oder Bearbeitung

         4.1.1.3 Minimalbehandlung

         4.1.1.4 Vereinfachungen bei Ersatzteil- und Zubehörlieferungen

      4.1.2 IHK-Ursprungszeugnis

         4.1.2.1 Antrag auf ein Ursprungszeugnis

         4.1.2.2 Elektronischer Antrag

      4.1.3 Verbindliche Ursprungsauskunft

   4.2 Wettbewerbsrechtlicher Ursprung

   4.3 Präferentieller Ursprung

      4.3.1 Übersicht der Präferenzabkommen

         4.3.1.1 Regionales Übereinkommen

         4.3.1.2 Präferenzabkommen auf Gegenseitigkeit

         4.3.1.3 Einseitige Präferenzgewährung

         4.3.1.4 Zollunion

      4.3.2 Allgemeines Präferenzsystem

      4.3.3 Ermittlung des präferentiellen Ursprungs

         4.3.3.1 Vollständige Gewinnung oder Verarbeitung

         4.3.3.2 Ausreichende Be- oder Verarbeitung

            4.3.3.2.1 Preise in der Präferenzkalkulation

            4.3.3.2.2 Bedeutung der Zolltarifnummer

         4.3.3.3 Minimalbehandlung (präferentieller Ursprung)

         4.3.3.4 Territorialitäts- und Direktbeförderungsprinzip

         4.3.3.5 Draw-Back-Verbot

         4.3.3.6 Allgemeine Toleranz

         4.3.3.7 Kumulierung

         4.3.3.8 Warenzusammenstellungen und andere Besonderheiten

      4.3.4 Präferenznachweise

         4.3.4.1 Förmliche Präferenznachweise

            4.3.4.1.1 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1/EUR-MED

            4.3.4.1.2 Warenverkehrsbescheinigung A.TR.

            4.3.4.1.3 Ursprungszeugnis Form A

         4.3.4.2 Nichtförmliche Präferenznachweise

            4.3.4.2.1 Erklärungen zum Ursprung

            4.3.4.2.2 Wertgrenzen

            4.3.4.2.3 Ermächtigter Ausführer

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Prof. Dr. Tilko Dietert

Professor für Wirtschaftsingenieurwesen und Unternehmensberater. Mit über 30 Jahren Erfahrung im Zoll- und Exportgeschäft ist er als Exportberater tätig und lehrt als Dozent zu verschiedenen Themen wie Zoll, Im- und Export, Incoterms® 2020, Ausfuhrkontrolle, Warenursprung und Präferenzen.

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